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Änderung § 2 FäV vom 07.10.2018

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§ 2 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 2 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

(Text alte Fassung)

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

(Text neue Fassung)

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.



(heute geltende Fassung)