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Änderung § 2 FäV vom 01.01.2009
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§ 2 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt | |
(Text alte Fassung) 1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) 1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in ihrer jeweils geltenden Fassung, |
2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen. |
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