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Änderung § 2 FäV vom 01.01.2013

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§ 2 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

(Text alte Fassung)

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.