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Änderung § 4 FäV vom 01.01.2013

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§ 4 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 4 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Fähraufsicht


(Text neue Fassung)

§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre


vorherige Änderung

(1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft. Dazu ist die Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vorzuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten auszuführen oder solche Fahrten zu dulden. Die Aufsichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland aus betrieben wird, ein Fährprüfungsbuch nach dem Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, in dem das Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der Fährinhaber ist verpflichtet, die in das Fährprüfungsbuch eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde dort festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Fährbetrieb auch außerhalb der Prüfungen nach Absatz 1 jederzeit überprüfen und die Vorlage des Fährprüfungsbuches verlangen.




(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen.
Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.


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