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Änderung § 7 FäV vom 07.10.2018

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§ 7 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 7 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord


(1) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen lassen.

(2) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang dienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit ein Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert und gefahrlos erfolgen kann. Fahrstreifen auf Fährendecks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitätsgründen notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen.

(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß

1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie nötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes Absenken gesichert sind,

2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre während der Fahrt geschlossen sind,

3. nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitige Zugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird.

Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungsbohlen und Absperrketten an Land, entsprechend.

(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder -stege nur so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.

(5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und Maschinenraum ist den Fährbenutzern das Betreten dieser Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß auf der Fähre für jedermann gut lesbar Hinweistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot nach Satz 1 hingewiesen wird.

(6) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit die für Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen ausreichend beleuchtet sind. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet.


 
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