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Änderung § 10 StrVG vom 12.04.2008

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§ 10 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 10 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Auftragsverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt.

(3) (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 

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