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Änderung § 6 StrVG vom 08.09.2015

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§ 6 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 91 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt,

1. Dosiswerte,

2. Kontaminationswerte,

3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden,

vorherige Änderung

durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.



durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017)