Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 StrVG vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StrVG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. StrVGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StrVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Radioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige