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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 16 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 16 Freistellung für Untersuchungen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
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Zitierungen von § 16 MuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MuSchG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung, 7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder ...
§ 24 MuSchG In Heimarbeit Beschäftigte
... § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16 , 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der ...
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