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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 19 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 19 Auskunft
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
- 1.
- die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
- 2.
- die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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Zitierungen von § 19 MuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MuSchG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft ...
§ 24 MuSchG In Heimarbeit Beschäftigte
... 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der ...
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