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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 21 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung,
- 2.
- den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,
- 3.
- den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
- 4.
- den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
- 5.
- einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
- 6.
- den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,
- 7.
- der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder
- 8.
- den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Zitierungen von § 21 MuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 MuSchG In Heimarbeit Beschäftigte
... § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Artikel 1 V. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 6 MuSchArbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht vollständig unterrichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ... Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar. (5) Wer vorsätzlich oder ...
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