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Änderung § 15 MuSchG vom 30.10.2012
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§ 15 MuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 15 MuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft | |
(Text alte Fassung) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: | (Text neue Fassung) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: |
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, 3. stationäre Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe. |
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