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Änderung § 1 30. BImSchV vom 03.10.2017

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§ 1 30. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
§ 1 30. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit

- biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung erzeugt,

- heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe gewonnen oder

- Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt

werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die

(Text alte Fassung)

1. für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, sowie des Einsatzes eines Gemisches der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen oder

(Text neue Fassung)

1. für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus einem Gemisch der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen oder

2. für die Ausfaulung von Klärschlamm

bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.



(heute geltende Fassung) 
 

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