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§ 1 - Gesetz über den Hufbeschlag (HufBeschlG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1940 RGBl. 1941 I S. 3; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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§ 1



(1) Zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags ist die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied erforderlich.

(2) Die bis zum 1. April 1941 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und Konzessionen für Hufschmiede gelten als Anerkennung.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über den Hufbeschlag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HufBeschlG
... anerkannten geprüften Hufbeschlagschmieds tätigen Gesellen und Lehrlinge findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung. (2) ...
§ 5 HufBeschlG
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder 2.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hufbeschlagverordnung
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
§ 25 HufBeschlV
... wäre. (5) Schmieden, deren Prüfungszeugnisse als Anerkennung nach § 1 des Hufbeschlaggesetzes gelten, ist die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags in den ...