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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Gesetz über den Hufbeschlag (HufBeschlG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1940 RGBl. 1941 I S. 3; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags ist die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied erforderlich.
(2) Die bis zum 1. April 1941 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und Konzessionen für Hufschmiede gelten als Anerkennung.
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Zitierungen von § 1 Gesetz über den Hufbeschlag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HufBeschlG
... anerkannten geprüften Hufbeschlagschmieds tätigen Gesellen und Lehrlinge findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung. (2) ...
§ 5 HufBeschlG
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder 2. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hufbeschlagverordnung
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
§ 25 HufBeschlV
... wäre. (5) Schmieden, deren Prüfungszeugnisse als Anerkennung nach § 1 des Hufbeschlaggesetzes gelten, ist die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags in den ...
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