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§ 3 - Gesetz über den Hufbeschlag (HufBeschlG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1940 RGBl. 1941 I S. 3; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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§ 3



Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Vorschriften über den Hufbeschlag von Pferden zu erlassen. Wird hierbei der Geschäftsbereich des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft berührt, so ist sein Einverständnis erforderlich.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über den Hufbeschlag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HufBeschlG
...  2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...