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§ 5a - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,
- 1.
- Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,
- 2.
- Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder
- 3.
- Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5
(2) 1Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
- 2.
- sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.
- 1.
- bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und
- 2.
- bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
(3) 1Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. 2Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
(4) 1Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. 2Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. 3Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. 4Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10.000 Euro pro Rate möglich.
(5) 1Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. 3Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 5a StromNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ...
§ 3b StromNEV Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen (vom 27.07.2021)
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 EnLABG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und ... 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an ... ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz ...
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