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§ 5 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) 1Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. 2Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1.
- Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40.000 Euro pro Kilometer;
- 2.
- Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40.000 Euro pro Kilometer.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 5 StromNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 29.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
aktuell vorher | 05.08.2011 | Artikel 4 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 |
aktuell | vor 05.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ...
§ 3a StromNEV Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 22.03.2019)
... die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den ...
§ 3b StromNEV Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen (vom 27.07.2021)
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der ...
§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018)
... Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5 , den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... 4, 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 , 3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der ...
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 6 ARegV Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs (vom 31.07.2021)
... der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich ...
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... 8a. (aufgehoben) 8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung , 9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und ...
§ 14 ARegV Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs (vom 17.09.2016)
... Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 4 NABEEG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... § 5 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 9 ...
Artikel 5 NABEEG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,". 2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 EnLABG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an ... von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte". 2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Nummer 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 ... durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Kostenanerkennung von ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz ...
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2 werden nach dem Wort „Fremdkapitalzinsen" die Wörter „gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" eingefügt. b) Absatz 4 ...
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ...
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