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Änderung § 9 StromNEV vom 01.12.2021

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§ 9 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 9 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge


(1) 1 Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

1. aktivierte Eigenleistungen,

2. Zins- und Beteiligungserträge,

3. Netzanschlusskosten,

4. Baukostenzuschüsse oder

5. sonstige Erträge und Erlöse

(Text alte Fassung)

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. 3 Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(Text neue Fassung)

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. 3 Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.

(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.



(heute geltende Fassung) 

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