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Änderung § 15 StromNEV vom 29.06.2018

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§ 15 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 15 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung


(1) 1 Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. 2 Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. 3 Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2 Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.