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Änderung § 20 StromNEV vom 29.06.2018
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§ 20 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 20 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verprobung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung | (Text neue Fassung) (1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. 3 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung |
1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und | |
2. der Entgelte für Messstellenbetrieb, für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht. (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. | 2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht. (2) 1 Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. 2 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. |
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