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Änderung § 3b StromNEV vom 27.07.2021
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§ 3b StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 3b StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen |
1 Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. 2 Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist. |
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