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Änderung § 28 StromNEV vom 01.01.2023
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§ 28 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 28 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Dokumentation | |
(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2 Der Bericht muss enthalten: 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, 3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, 4. einen Anhang und 5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden. 3 Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4 Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren. (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, 2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, 3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, 4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, 5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18, 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, 7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, 8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und | |
(Text alte Fassung) 9. die im Vorjahr nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte. | (Text neue Fassung) 9. die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte. |
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