Änderung § 14d StromNEV vom 29.06.2018

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§ 14d StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 14d StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte


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1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. 2 Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.




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