Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 StromNEV vom 29.06.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 StromNEV, alle Änderungen durch Artikel 1 StromNEVuaÄndV am 29. Juni 2018 und Änderungshistorie der StromNEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 15 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung


(1) 1 Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. 2 Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. 3 Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2 Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)