§ 25 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 25 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
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(Text alte Fassung) § 25 Kostenstruktur | (Text neue Fassung)§ 25 (aufgehoben) |
1 Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. 2 Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind. |