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Änderung § 25 StromNEV vom 29.06.2018

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§ 25 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 25 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865

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§ 25 Kostenstruktur


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. 2 Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.