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Änderung § 30 StromNEV vom 22.03.2019
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§ 30 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung | § 30 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde | |
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, 3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, 4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, 5. (aufgehoben) 6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, 7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität und 8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge. (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, 2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, 6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. 2 Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. 3 Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein. |
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