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Änderung § 32 StromNEV vom 06.11.2007
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§ 32 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung | § 32 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Übergangsregelungen | |
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netz- und Umspannebenen die Angaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach. (4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen. |
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