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Synopse aller Änderungen der StromNEV am 22.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2017 durch Artikel 4 des NetzEntgMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
    Abschnitt 1 Kostenartenrechnung
       § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
       § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
       § 6 Kalkulatorische Abschreibungen
       § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
       § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
       § 8 Kalkulatorische Steuern
       § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
       § 10 Behandlung von Netzverlusten
       § 11 Periodenübergreifende Saldierung
    Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
       § 12 Grundsätze der Kostenverteilung
       § 13 Kostenstellen
       § 14 Kostenwälzung
    Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung
       § 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
       § 16 Gleichzeitigkeitsgrad
       § 17 Ermittlung der Netzentgelte
       § 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
       § 19 Sonderformen der Netznutzung
       § 20 Verprobung
       § 21 Änderungen der Netzentgelte
Teil 3 Vergleichsverfahren
    § 22 Verfahren
    § 23 Vergleich
    § 24 Strukturklassen
    § 25 Kostenstruktur
    § 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
    § 27 Veröffentlichungspflichten
    § 28 Dokumentation
    § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 5 Sonstige Bestimmungen
    § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 31 Ordnungswidrigkeiten
    § 32 Übergangsregelungen
    § 33 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
    Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen
    Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger
    Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
    Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur
(heute geltende Fassung) 

§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung


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(1) 1 Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. 2 Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. 3 Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird oder

2. nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.

4
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) 1 Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. 2 Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. 3 Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. 4 Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.



(1) 1 Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. 2 Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. 3 Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. 4 Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,

2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder

3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.

5
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) 1 Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. 2 Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. 3 Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. 4 Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. 5 Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) 1 Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. 2 Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. 3 Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. 2 Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

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(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

§ 19 Sonderformen der Netznutzung


(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) 1 Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. 2 Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. 3 Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;

2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder

3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.

4 Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. 5 Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 *) bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. 6 Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. 7 Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 *) konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. 8 Ist im Falle von Satz 7 **) die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 **) sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 **) erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 **) abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. 9 Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. 10 § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. 11 Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. 12 Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13 Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. 14 Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. 15 Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. 16 Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. 17 Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. 18 Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) 1 Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. 2 Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. 3 Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. 4 Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

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(4) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. 2 Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. 3 Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.



(4) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. 2 Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. 3 Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. 4 Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.


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Anm. d. Red.:
*) Die nicht durchführbaren Änderungen ('Sätzen' statt 'Sätze') durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) wurden sinngemäß konsolidiert.
**) Die Ersetzungen durch Artikel 2 Nr. 3 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) wurden trotz fehlender Angabe von 'jeweils' an jeweils beiden vorhandenen Stellen im Satz 8 durchgeführt.



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Anlage 4a (neu)




Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2


vorherige Änderung

 


Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.

Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.

Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2.500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.