Tools:
Update via:
Zitierungen von § 16 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung ... verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ...
§ 14 StromNEV Kostenwälzung (vom 29.06.2018)
... gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspannebene ...
§ 14b StromNEV Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte (vom 29.06.2018)
... nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und ...
§ 17 StromNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 06.11.2020)
... einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten ... den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ... § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert. (4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise ...
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden ...
§ 21 StromNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 29.06.2018)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16 , 4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, 5. (aufgehoben) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... die Wörter „§ 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 1c. In § 16 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „auf Grundlage der Daten nach § 14d" durch die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 7 EnWNG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 1 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 . Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach ... nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und ... zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 16 Abs. 2 " durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen ... a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2" durch die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz ... 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 " ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ... nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz ... Netzentgeltanteils zusammensetzen. Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine ... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion. (2) Die Vereinheitlichung der ... 2 zusammenzuführen. Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebildete ... Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspannebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6824/v96943.htm