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Zitierungen von Anlage 4 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 StromNEV Gleichzeitigkeitsgrad (vom 29.12.2023)
... wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ... Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ...
§ 17 StromNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 06.11.2020)
... § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im ...
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 4 NetzEntgMoG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen." 3. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 3 StroMaG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die ... Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt." 22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 ist für Betreiber von ...
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