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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 1 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Errichtung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuß errichtet.
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Zitierungen von § 1 FahrlPrüfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FahrlPrüfO Ausgeschlossene Personen Befangenheit
... von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe(n) der Prüfungsausschuß. ...
§ 5 FahrlPrüfO Verschwiegenheit
... Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten ...
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1 , 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6825/a96968.htm