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FahrlPrüfO
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§ 5
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§ 5 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998
BGBl. I S. 2307
, 2331; aufgehoben durch
§ 28
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Verschwiegenheit
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach §
1
bestimmten Stelle.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 FahrlPrüfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3
bis
6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
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