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§ 10 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 10 Rücktritt



(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.

(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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