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§ 13 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben



In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

 
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