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§ 14 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben



(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.



 

Zitierungen von § 14 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FahrlPrüfO Örtliche Zuständigkeit
... die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14 ) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuß ...
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14 , für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die ...
§ 19 FahrlPrüfO Bewertung
... ab 0,50 aufgerundet. (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14 ) müssen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sein. (5) Bei ...