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§ 16 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 16 Fachkundeprüfung



(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf Stunden

-
zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie

-
je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik

zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat

1.
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen

-
Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz

sowie

-
Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,

2.
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen

-
Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz

sowie

-
Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,

innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschußmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.

(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zulässig.

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