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§ 17 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht



(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

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Zitierungen von § 17 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfO Zusammensetzung
... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17 , 18) nicht erforderlich; der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern ...
§ 18 FahrlPrüfO Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
... erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist ...