(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) Werden nach §
2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist §
19 Abs. 3 anzuwenden.