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§ 21
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§ 21 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998
BGBl. I S. 2307
, 2331; aufgehoben durch
§ 28
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 20
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§ 22
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach §
2
Abs. 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
§ 20
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