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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 21 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung



Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

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