Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 24 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben



Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.