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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 66c - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 66c Preisanzeige
(1) 1Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen. 2Satz 1 gilt auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Februar 2007 BGBl. I S. 106 m.W.v. 1. September 2007
Frühere Fassungen von § 66c TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66c TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66c TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66g TKG Warteschleifen (vom 01.06.2013)
... der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c , darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene ...
§ 66h TKG Wegfall des Entgeltanspruchs (vom 01.06.2013)
... erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine ...
§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt, 13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
B. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1717
Berichtigung TKGuaÄndGBer
... 5 Absatz 2 Satz 2 muss wie folgt lauten: „Die §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c , darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
Artikel 5 TKGuaÄndG Inkrafttreten *) (vom 10.05.2012)
... der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, ...
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 66a Preisangabe § 66b Preisansage § 66c Preisanzeige § 66d Preishöchstgrenzen § 66e ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: § 66a Preisangabe Wer gegenüber ... Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. § 66c Preisanzeige (1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § ... über den erhobenen Preis informiert wurde, 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt, 13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
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