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§ 66f - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 66f Anwählprogramme (Dialer)



(1) 1Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. 2Dialer dürfen nur über Rufnummern aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten werden. 3Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig.

(2) 1Unter einer Zielrufnummer registriert die Bundesnetzagentur jeweils nur einen Dialer. 2Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. 3Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. 4Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, und durch Verfügung veröffentlichen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat. 3Im Falle von Satz 1 teilt die Bundesnetzagentur ihre Erkenntnisse den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.





 

Frühere Fassungen von § 66f TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66f TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66f TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66h TKG Wegfall des Entgeltanspruchs (vom 01.06.2013)
... § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 ...
§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt, 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt, 13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... durch Verfügung im Amtsblatt." 64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt: „§ 66g Warteschleifen  ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, ...
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 66d Preishöchstgrenzen § 66e Verbindungstrennung § 66f Anwählprogramme (Dialer) § 66g Wegfall des Entgeltanspruchs  ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: „§ 66a Preisangabe Wer gegenüber ... Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen. § 66f Anwählprogramme (Dialer) (1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer ... § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." ... Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt, 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt, 13i. entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...