(1) 1Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. 2Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
(2) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffentlichen. 3Jedermann kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3)
1Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß §
46 übertragen wurde.
2Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist.
3Bei gemäß §
46 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde.
4Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der in Textform gestellten Anfrage erteilt werden.
5Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 66g Warteschleifen § 66h Wegfall des Entgeltanspruchs § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern § 66j ... Anruf." 66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt gefasst: „§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für ... Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt gefasst: „§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern (1) Jeder, der ein ... bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten." 67. Der bisherige § 66i wird § 66j. 68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2 Satz 1 ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ... gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue Nummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1 Satz 2" wird durch die Wörter „§ 66j Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ...
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... (Dialer) § 66g Wegfall des Entgeltanspruchs § 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern § 66i ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: § 66a Preisangabe Wer gegenüber ... in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt. § 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern (1) Jedermann kann in ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." ... 4 Buchstabe b wird vor der Angabe § 67 Abs. 1 Satz 4" die Angabe § 66h Abs. 1 Satz 3," eingefügt. bb) Nach Nummer 13 werden die folgenden neuen ...
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236