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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 113a - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 113a Verpflichtete; Entschädigung
(1) 1Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. 2Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
- 1.
- sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und
- 2.
- der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) 1Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. 2Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. 3Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2218 m.W.v. 18. Dezember 2015
Frühere Fassungen von § 113a TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
aktuell vorher | 02.03.2010 (17.03.2010) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - (zu den §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes und § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung) vom 10.03.2010 BGBl. I S. 272 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 113a TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113b TKG Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten (vom 18.12.2015)
... Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1. Daten ... Stellen unverzüglich beantwortet werden können. (8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, ...
§ 113c TKG Verwendung der Daten (vom 18.12.2015)
... 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden. (3) Die Übermittlung der ...
§ 113d TKG Gewährleistung der Sicherheit der Daten (vom 18.12.2015)
... nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § ...
§ 113e TKG Protokollierung (vom 18.12.2015)
... Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder ... dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. (3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht ...
§ 113g TKG Sicherheitskonzept (vom 18.12.2015)
... nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich ... aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen. Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem ... Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... oder nicht rechtzeitig speichert, 37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine Mitteilung nicht, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08 - (zu § 113b Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes)B. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2239
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - (zu den §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes und § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung)B. v. 10.03.2010 BGBl. I S. 272
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 2 VerkDSpG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 113a Verpflichtete; ... zu den §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 113a Verpflichtete; Entschädigung § 113b Pflichten zur Speicherung von ... § 113g Sicherheitskonzept". 2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt: „§ ... 2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt: „§ 113a Verpflichtete; Entschädigung (1) ... und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt: „§ 113a Verpflichtete; Entschädigung (1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von ... § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten (1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1. Daten ... Stellen unverzüglich beantwortet werden können. (8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, ... 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden. (3) Die Übermittlung der Daten ... § 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § ... worden sind. § 113e Protokollierung (1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder ... dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. (3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht ... 113e Absatz 1 und 3 treten. § 113g Sicherheitskonzept Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich ... Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen. Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem ... des Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei ... rechtzeitig speichert, 37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08 - (zu § 113b Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes)
B. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 659
Entscheidung BVerfGE20080311
... nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der ...
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes ) erheben zu 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nicht nach § 113a zu speichern sind" gestrichen. 87. § 98 wird wie folgt geändert: ... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a ," gestrichen, die Angabe „§ 108 Abs. 2" durch die Angabe „§ 108 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20m BKAG Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten *) (vom 20.04.2016)
... Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu 1. den entsprechend § 17 oder § 18 ...
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