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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 15a - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation
(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungskonzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur in Form von Verwaltungsvorschriften ihre grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden für die Marktdefinition nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und die Regulierungsverfügungen für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14 Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.
(2) 1Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in Form von Verwaltungsvorschriften die grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander und zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden bei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschreiben. 2Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Risiken und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen von Risikobeteiligungsmodellen sowie Beispiele für Risikobeteiligungsmodelle.
(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetzagentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation für die in dem Antrag konkret bezeichnete Region des Bundesgebiets Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil. 2Für Festlegungen nach diesem Teil gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 15a TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der ... 12 Absatz 3 gilt entsprechend." 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft ... 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der ...
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