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§ 77a - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt:

1.
eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,

2.
detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden,

3.
Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koordination von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bundesnetzagentur nach § 77h Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

2Informationen, welche die Bundesnetzagentur für einen oder mehrere dieser Zwecke erhält, gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähigem Format an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für allgemeine Planungen zur Verbesserung der Versorgung mit Diensten über öffentliche Versorgungsnetze weiter.

(2) 1Die Bundesnetzagentur verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. 2§ 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. 3Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 gewähren, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. 2Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere Gebietskörperschaften, Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sowie deren Auftragnehmer. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Absatz 1 Satz 1. 4Näheres regelt die Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. 5Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. 6Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren.

(4) 1Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt,

3.
Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder

4.
Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.

2In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 77a TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2019Artikel 1 5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 10.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77a TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 TKG Anbieterwechsel und Umzug (vom 01.12.2012)
... Regelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben ...
§ 70 TKG Mitnutzung und Wegerecht (vom 10.11.2016)
... sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten ...
§ 77b TKG Informationen über passive Netzinfrastrukturen (vom 10.11.2016)
... bereits von der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den ... passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur ... auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 77a Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 77h TKG Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen (vom 10.11.2016)
... Informationen bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet ist. (6) Innerhalb der in Absatz 2 ...
§ 77l TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 10.11.2016)
... der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ...
§ 77m TKG Vertraulichkeit der Verfahren (vom 12.12.2019)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen ...
§ 77o TKG Verordnungsermächtigungen (vom 27.06.2020)
... für Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend ...
§ 123 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 04.07.2017)
... Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2 , gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur ...
§ 127 TKG Auskunftsverlangen (vom 12.12.2019)
... öffentlicher Versorgungsnetze auswirken können, und 3. in den Fällen von § 77a Absatz 4 , § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4 , § 77b Absatz 6 Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 5. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie." 3. § 77a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 77 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher ... 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben unberührt." 45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 ... beeinträchtigt wird." 75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a , 77b, 77c, 77d und 77e eingefügt: „§ 77a Gemeinsame Nutzung von ... die folgenden §§ 77a, 77b, 77c, 77d und 77e eingefügt: „§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher ... nach den Wörtern „Teil 2 Abschnitt 2 bis 5" die Wörter „oder § 77a Absatz 1 und 2" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ... 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des § 81" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes § 77b ... soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten entsprechend." 11. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze". 14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst: „§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen ... 14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst: „§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (1) Die ... bereits von der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den ... passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur ... auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden. § 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver ... Informationen bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet ist. (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten ... der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ... Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu ... Versorgungsnetze auswirken können, und 3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...