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§ 77b - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen



(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze die Erteilung von Informationen über die passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. 2Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.

(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. 2Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,

2.
die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und

3.
die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,

3.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

4.
ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 vorliegt.

(5) 1Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. 2Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundesnetzagentur die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

(6) 1Die Bundesnetzagentur macht die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich zugänglich. 2Dies erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. 3Näheres regelt die Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. 4Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.





 

Frühere Fassungen von § 77b TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 10.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77b TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77b TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 TKG Mitnutzung und Wegerecht (vom 10.11.2016)
... zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten ...
§ 77a TKG Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (vom 12.12.2019)
... werden können, nach den Absätzen 2 bis 4, 2. detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ... gemäß den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, 3. Informationen nach § ... die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3  ...
§ 77l TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 10.11.2016)
... Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ...
§ 77n TKG Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung (vom 10.11.2016)
... Sind Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe streitig, die in den §§ 77b , 77c oder § 77h festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die ...
§ 77o TKG Verordnungsermächtigungen (vom 27.06.2020)
... Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend ...
§ 127 TKG Auskunftsverlangen (vom 12.12.2019)
... auswirken können, und 3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4 , § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht ...
§ 134a TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung (vom 10.11.2016)
...  (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6 Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze § 77b Alternative Infrastrukturen § 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der ... wird." 75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b , 77c, 77d und 77e eingefügt: „§ 77a Gemeinsame Nutzung von ... und verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminieren. § 77b Alternative Infrastrukturen (1) Unternehmen und juristische Personen des ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes § 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen § 77c Vor-Ort-Untersuchung ... soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten entsprechend." 11. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze". 14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst: „§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen ... können, nach den Absätzen 2 bis 4, 2. detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ... den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, 3. Informationen ... jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen. § 77b Informationen über passive ... befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen. § 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen (1) Eigentümer oder Betreiber ... Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ... (4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe streitig, die in den §§ 77b , 77c oder § 77h festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die ... Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu ... auswirken können, und 3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 ... (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...