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§ 77d - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,
- 2.
- einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
- 3.
- die Angabe des Gebiets, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze unterbreiten. 2Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.
- faire und angemessene Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,
- 2.
- die operative und organisatorische Umsetzung der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und Weise des Einbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bauarbeiten,
- 3.
- die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 10. November 2016
Frühere Fassungen von § 77d TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell | vor 10.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77d TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77d TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 TKG Mitnutzung und Wegerecht (vom 10.11.2016)
... öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die ... Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen ...
§ 76 TKG Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden (vom 10.11.2016)
... bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt ...
§ 77a TKG Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (vom 12.12.2019)
... Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese ...
§ 77g TKG Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe (vom 10.11.2016)
... Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, ...
§ 77l TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 10.11.2016)
... oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d , 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ...
§ 77n TKG Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung (vom 10.11.2016)
... Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder kommt keine Einigung über die ... verbindlich über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 77d , 77e und 77g innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes § 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen § 77e Mitnutzung von ... wird." 75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b, 77c, 77d und 77e eingefügt: „§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch ... veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. § 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen (1) Der Bund als Eigentümer der ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen § 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze § 77e Umfang des ... öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie ... Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen ... bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d , 77e und 77g mitgenutzt werden." 13. Nach § 77 wird folgende Überschrift ... 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze". 14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst: „§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen ... passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese ... der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung. § 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (1) Eigentümer oder Betreiber ... Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, ... oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d , 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) Über ... Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder kommt keine Einigung über die ... verbindlich über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 77d , 77e und 77g innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
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