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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 77q - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau
(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen.
(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) 1Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. 2Näheres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. 3In den Einsichtnahmebedingungen ist sicherzustellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG) G. v. 5. Dezember 2019 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 12. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 77q TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2019 | Artikel 1 5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG) vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2005 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77q TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77q TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77r TKG Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2019)
... Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der ... Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 5. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 77p die folgenden Angaben eingefügt: „ § 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77r Verordnungsermächtigung". ... Informationen gilt Absatz 1 entsprechend." 6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt: „§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau (1) ... 6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt: „ § 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau (1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r ... Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden." 7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt: „§ 77r ... Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der ... Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen." 8. § 126 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mobilfunknetzvorausschauverordnung (MfnvV)
V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
§ 1 MfnvV Zuständige Stelle
... des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2021 ...
§ 2 MfnvV Umfang der Erhebungen
... Die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein ...
§ 3 MfnvV Zeitliche Abstände der Erhebungen
... zuständige Stelle führt die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger ... sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
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