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§ 20 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 20 Transparenzverpflichtung



(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.





 

Frühere Fassungen von § 20 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012)
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder ... Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um ... 5 geregelte Verfahren entsprechend. (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach ...
§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt. (8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine ...
§ 40 TKG Funktionelle Trennung (vom 10.05.2012)
... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 41 TKG Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen (vom 10.05.2012)
... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 2 eine Information weitergibt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 20 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 , § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... und Zugangsanordnungen nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20 , 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25, 9. ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder ... Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um ... e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert:  ... die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt." e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 19. ... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 ... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach ... und 4" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20 , 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 20 " die Wörter „Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1" eingefügt.  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 4 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20 , 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § ... 2, den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, ...